Verfassungsrecht

Jedes Gesetz und jedes Verwaltungshandeln muss dem Grundgesetz als Spitze der Gesetzeshierarchie genügen. In der verwaltungsrechtlichen Praxis gibt das Verfassungsrecht darum nicht selten den Ausschlag. Im gewerblichen Bereich etwa spielen die Wirtschaftsgrundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) eine wesentliche Rolle. Ein Eingriff in die Wirtschaftsgrundrechte ist nur in Grenzen möglich und darf Wettbewerber nicht ungleich belasten (Art. 3 GG). Auch darf der Staat begründetes Vertrauen nicht durch plötzliche Kursänderungen enttäuschen, zumindest hat der Staat dies zu kompensieren. Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der Staat nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte eingreifen, keine unbestimmten Normen schaffen und nicht ohne gesetzliche Grundlage in für den Bürger Wesentliches eingreifen.

Weiter gibt das Grundgesetz dem Gesetz- und Verordnungsgeber formelle Regeln vor. Verstößt der Normgeber dagegen, etwa weil er unzuständig ist oder nicht ausreichend konkret formuliert, kann auch dies zur Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns führen.

Und schließlich sind im Grundgesetz die Verfassungsrechtsbehelfe angelegt. Über die Verfassungsbeschwerde kann der Bürger unmittelbar beim Bundesverfassungsgericht klagen und über die sogenannte konkrete Normenkontrolle kann es mittelbar über eine Klage bei den Verwaltungsgerichten zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommen.