Staatshaftungsrecht

Greift der Staat in die Rechte seiner Bürger ein, hat der direkte (Primär-)Rechtsschutz gegen den Eingriff Vorrang (Widerspruch und Klage). Jedoch: Ist der Schaden eingetreten und konnte der Betroffene den drohenden Schaden nicht erkennen oder abwenden, stellt sich die Frage nach der Haftung des Staates (Sekundärrechtsschutz).

Das Staatshaftungsrecht untergliedert sich in das Amtshaftungsrecht, die öffentlich-rechtliche Entschädigung, Wiederherstellungsansprüche sowie weitere Fallgruppen. In einigen neuen Bundesländern gilt zudem das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung aus DDR-Zeiten fort.

Das Staatshaftungsrecht ist unübersichtlich und hat hohe Hürden. Doch existiert eine Vielzahl von Fallgruppen, in denen die Gerichte Betroffenen regelmäßig Schadensersatz oder Entschädigung zugestehen.

Darum kann bereits der Hinweis an die Behörde auf mögliche staatshaftungsrechtliche Konsequenzen ihres Handelns etwas bewirken. Andernfalls bleibt der Gang vor die (meist zuständigen) Zivilgerichte oder (in Ausnahmefällen zuständigen) Verwaltungsgerichte.