Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert eine Vielzahl von Gesetzesübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) mit Geldbußen. Nicht anders als im Strafrecht ahndet der Staat ein Fehlverhalten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird darum zuweilen als „kleiner Bruder des Strafrechts“ bezeichnet. Doch bestehen gewichtige Unterschiede: Systematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht. Die Ordnungswidrigkeiten sind im jeweiligen Fachrecht benannt (etwa in der Straßenverkehrs-Ordnung oder in der Landesbauordnung). Und die jeweilige Fachbehörde selbst verantwortet das Bußgeldverfahren. Weder sind die Strafgerichte involviert noch ist das Bußgeld eine „Strafe“ im Rechtssinne. Und oft fehlt der Ordnungswidrigkeit ein „ethischer Unwert“. Vielmehr geht es darum, zu „disziplinieren“.
Praktisch wichtig: Das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) folgt eigenen Regeln. Anders als im „normalen“ Verwaltungsverfahren ist gegen den Bußgeldbescheid ein Einspruch und kein Widerspruch möglich. Und der Einspruch ist binnen zwei Wochen einzulegen, um die Rechtskraft zu vermeiden (Widerspruch = ein Monat).
Ob die Behörde bei einer (vermeintlichen) Ordnungswidrigkeit überhaupt einschreitet, liegt in ihrem Ermessen. Zudem kann sie es zunächst bei einer Verwarnung belassen.
Ob Bußgeldbescheid oder Verwarnung: Der Betroffene ist zuvor anzuhören, er hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits jetzt wird der Betroffene sich oft von einem Anwalt helfen lassen. Mit den richtigen Argumenten lässt sich der Bußgeldbescheid bereits in diesem Stadium abwenden oder zumindest ein geringeres Bußgeld erreichen.
Die Höhe des Bußgelds ist zumindest für Gewerbetreibende von entscheidender Bedeutung: Überschreitet das Bußgeld eine bestimmte Höhe oder werden Ordnungswidrigkeiten wiederholt („notorisch“) begangen, wertet das Gewerberecht dies als Beleg für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Er darf seine Tätigkeit für geraume Zeit nicht mehr in verantwortlicher Position ausüben.
Ein Beispiel: Ein Entsorger darf nach § 3 AbfAEV für fünf Jahre keine Abfälle mehr befördern, wenn er mit einer Geldbuße in Höhe von mehr 2.500 EUR belegt worden ist oder „wiederholt oder grob pflichtwidrig“ gegen die Umwelt- oder Arbeitsschutzgesetze verstoßen hat. Entsprechende Regelungen finden sich für viele Tätigkeitsbereiche.
Kontaktieren Sie mich bestenfalls frühzeitig – das heißt im Stadium der Anhörung. Und ist der Bußgeldbescheid bereits in der Welt, übersehen Sie die kurze Einspruchsfrist nicht. Um die Frist zu wahren, genügt ein Zweizeiler an die Behörde. So gewinnen Sie Zeit; Ihre Argumente lassen sich nachreichen.