Bodenschutzrecht

Das Bodenschutzrecht zielt auf die Verhinderung schädlicher Bodenveränderungen und – so besagte Veränderungen dennoch eintreten – auf deren Sanierung.

Das Bodenschutzrecht ist maßgeblich im Bundes-Bodenschutzgesetz und in der Bundes-Bodenschutzverordnung geregelt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer bundes- und landesrechtlicher Regelungen.

Vor allem mit dem Abfall- und Wasserrecht hat das Bodenschutzrecht Schnittmengen, die etwa Gegenstand der „Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz“ sind.

Eine entscheidende Rolle spielen regelmäßig Prüf- und Grenzwerte, deren Überschreitung die Bodenschutzbehörden zu Maßnahmen wie etwa einer Sanierungsanordnung berechtigen. Andere Werte geben Qualitätsstandards vor, unter denen Abfälle als Ersatzbaustoffe genutzt und etwa für den Straßenbau verwendet werden dürfen.

Für Grundstückserwerber, Baustofflieferanten sowie Mieter oder Pächter eines Grundstücks birgt das Bodenschutzrecht ein hohes Haftungsrisiko. Denn das Bodenschutzrecht fragt nicht danach, wer „schuld“ ist an einer schädlichen Bodenveränderung. Vielmehr reicht die Eigentümer-, Besitzer- oder Verursacherstellung als solche regelmäßig für die Inanspruchnahme durch die Bodenschutzbehörde aus – so beispielsweise wenn der Grundstückseigentümer unwissentlich eine Altlast vom Voreigentümer übernimmt. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge sind Sanierungsanordnungen regelmäßig verhältnismäßig, wenn die Sanierungskosten den Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen.