Öffentlichkeitsbeteiligung

Vorhaben und Pläne bedingen ab einem bestimmten Ausmaß eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung (auch: Bürgerbeteiligung). Dies gilt etwa für nach der 4. BImSchV förmlich zu genehmigende BImSchG-Anlagen, Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, Planfeststellungsverfahren, Regionalpläne, Bauleitpläne und anderes mehr.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung läuft in der Regel wie folgt ab: Am Anfang steht die – teils zwingende, teils freiwillige – frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, die der Gesetzgeber mittlerweile auch ganz allgemein in § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für größere Vorhaben anregt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann etwa in Form einer Informationsveranstaltung erfolgen oder als öffentliche Auslegung von Unterlagen, zu denen die Öffentlichkeit schriftlich Stellung beziehen kann.

Auf die (etwaige) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung folgt das „Herzstück“ der Öffentlichkeitsbeteiligung:

Die Öffentlichkeit wird über das Vorhaben mittels öffentlicher Bekanntmachung informiert (zunehmend verpflichtend auch über das Internet). Die Bekanntmachung umreißt in groben Zügen das Vorhaben, kündigt rechtzeitig die öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen (Antragsunterlagen, Umweltbericht, Stellungnahmen der Fachbehörden usw.) an, benennt die ausliegenden Unterlagen im Einzelnen und gibt den Zeitrahmen für die Auslage und die Möglichkeit der Stellungnahme an. Die Rechtsprechung legt hohe Maßstäbe an die Bekanntmachung und ihre sogenannte „Anstoßfunktion“. Diese Funktion erfüllt die Bekanntmachung nur, wenn der Bürger erkennen kann, ob und inwieweit er von dem Vorhaben betroffen ist. Erfüllt die Bekanntmachung diese Funktion nicht, kann dies später zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen.

Auf die Bekanntmachung folgt die Offenlage der Verfahrensunterlagen. Die Öffentlichkeit kann sie bei der Behörde und (zunehmend verpflichtend auch im Internet) einsehen und schriftlich Stellung nehmen. Die Dauer der Offenlage beträgt in den meisten Verfahren ein Monat, die Stellungnahmen können in den meisten Verfahren in dem Monat der Offenlage und dem darauffolgenden Monat abgegeben werden.

Die Stellungnahmen werden nun ausgewertet, thematisch geordnet und ihrerseits mit internen Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörden versehen (in der Praxis wird meist alles tabellarisch in einer Datei zusammengetragen).

Dann – bei einigen Verfahren zwingend, bei anderen fakultativ – folgt ein Erörterungstermin. Die gesammelten Einwände der Bürger werden öffentlich mit ihnen erörtert; die beteiligten Behörden sowie der Vorhabenträger – gegebenenfalls samt Planer und Anwalt – stehen Rede und Antwort.

Schließlich fließen die Erkenntnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in die Genehmigungsentscheidung ein, die ihrerseits veröffentlicht wird.

In zahlreichen Verfahren habe ich engagiert sowohl Vorhabenträger als auch Dritte in der Öffentlichkeitsbeteiligung vertreten. Vorhabenträger berate ich bei der rechtssicheren („gerichtsfesten“) Gestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung, beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, persönlichen Daten, Urheberrechten und anderem mehr. Dritte unterstütze ich in der engagierten und pointierten Geltendmachung ihrer Interessen und sorge dafür, dass Fehler in der Öffentlichkeitsbeteiligung erkannt werden.