Nachbarrechtsschutz

Ein dichtbesiedeltes Land, das weitgehend von Bebauung freizuhalten ist, birgt Nutzungskonflikte. Eine Windenergieanlage stiehlt der benachbarten Windenergieanlage Wind, ein Recyclinghof verlärmt das benachbarte Wohngebiet, heranrückende Wohnbebauung fordert Rücksicht von Industriebetrieben, Denkmäler dürfen nicht von Nachbarbauten „erdrückt“ werden, ein Baugebietscharakter wird gestört, Musiker wollen musizieren, Kinder Krach machen, andere schlafen.

Der Nachbarrechtsschutz ist sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht angelegt. Zivilrechtlich kann ein Grundstückseigentümer etwa gegen Grenzüberschreitungen (Überbau), Lärm- oder Geruchsbelästigungen vorgehen. Doch ist der zivilrechtliche Nachbarschutz zweifach begrenzt: Zum einen ist dem Nachbarn dasjenige an Einwirkungen zumutbar, was öffentlich-rechtliche Regelwerke vorgeben (etwa die Technische Anleitung Lärm oder die Geruchsimmissions-Richtlinien der Länder). Zum anderen gibt das Zivilrecht in aller Regel keinen Anspruch auf die vollständige Beseitigung der „Störquelle“, also etwa des emittierenden Industriebetriebs oder – aus Sicht des Industriebetriebs – die Beseitigung des heranrückenden Wohnhauses.

Denn sind Industriebetrieb und Wohnhaus erst einmal bestandskräftig genehmigt, dürfen sie stehen bleiben.

Hier setzt der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz an. Er wendet sich – frühzeitig – gegen die Genehmigung für ein benachbartes Vorhaben. Kann der Nachbar geltend machen, dass ihn die Genehmigung in seinen Rechten verletzt, kann er die Aufhebung der Genehmigung verlangen. Er wendet sich also nicht gegen den bauenden Nachbarn, sondern gegen die genehmigende Behörde – zunächst mit einem Widerspruch und falls er ohne Erfolg bleibt: mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Ich vertrete Sie mit viel Erfahrung bei der Geltendmachung und Abwehr nachbarlicher Rechtsschutzbegehren – im öffentlichen Recht und im Zivilrecht.