Informationsfreiheitsrecht

Behördenakten sind in Deutschland traditionell nur Verfahrensbeteiligten zugänglich. Beteiligte haben nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Einsichtsrecht in die zu ihrem Verfahren angelegten Akten. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Geheimhaltung nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Diesen Grundsatz durchbricht das seit den 90er Jahren wachsende Informationsfreiheitsrecht. Das Informationsfreiheitsrecht gibt jedem das Recht, kurzfristig in beliebige bei Behörden vorhandene Informationen Einsicht zu nehmen. Des Nachweises eines besonderen Interesses bedarf es hierfür nicht. Es genügt die schlichte Anfrage der Information.

Zunächst galt die Informationsfreiheit nur für Umweltinformationen. Durch eine EU-Richtlinie ist den Mitgliedstaaten seit den 90er Jahren verbindlich vorgegeben, den Bürgern entsprechende Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Dementsprechend haben in Deutschland sowohl die Bundesrepublik (für Bundesbehörden) als auch die Bundesländer (für Landesbehörden) Umweltinformationsgesetze.

Daneben existieren in Deutschland seit geraumer Zeit Informationsfreiheitsgesetze, die den Gegenstand der Information nicht weiter eingrenzen. Der Bund verfügt über ein Informationsfreiheitsgesetz für Bundesbehörden, und nahezu alle Länder verfügen über entsprechende Landesgesetze. Zudem haben sich zahlreiche Gemeinden Informationsfreiheitssatzungen gegeben.

Das Informationsfreiheitsrecht hat dort seine Grenzen, wo höherrangige Geheimhaltungs- oder Schutzinteressen entgegenstehen. Praxisrelevant ist insbesondere der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Das Informationsfreiheitsrecht spielt in meiner anwaltlichen Praxis eine wichtige Rolle, sowohl bei der Verteidigung von Schutzinteressen Dritter als auch in der Rolle des Informationsbegehrenden – etwa um Einblicke in ein konkurrierendes Genehmigungsverfahren zu erhalten.