Raumordnungsrecht
Während Flächennutzungs- und Bebauungspläne die Bebaubarkeit des Gemeindegebiets „feinsteuern“, gibt die Raumordnung auf Landes- und Regionalebene die „großen Linien“ vor. Auf Grundlage des (Bundes-)Raumordnungsgesetzes und der Raumordnungsgesetze der Länder entwickeln und ordnen Raumordnungspläne große Gebietseinheiten. In verbindlichen „Zielen“ oder zumindest abwägungsrelevanten „Grundsätzen“ weisen Raumordnungspläne Flächen für Nutzungen aus: Vom Vorranggebiet für Rohstoffabbau, für Windenergie, für Landwirtschaft, für Siedlungsentwicklung bis zum Vorranggebiet für Naturschutz oder Tourismusschwerpunktgebiet – viele Nutzungsszenarien sind denkbar.
Anders als Bebauungspläne gelten Raumordnungspläne nicht unmittelbar. Doch sind sie teils verbindlich und teils abwägungsrelevant für die Planung der Gemeinden. Ein Bebauungsplan, der gegen eine raumordnerische Festsetzung verstößt oder sie falsch gewichtet, ist unwirksam. Die Festsetzung eines Wohngebiets in einem Vorranggebiet für Rohstoffabbau etwa ist unzulässig.
So haben Raumordnungspläne große praktische Bedeutung. Jedenfalls ihre verbindlichen Vorgaben hindern bis auf Weiteres eine abweichende Nutzung. Da Raumordnungspläne nur alle Jahre mit viel Aufwand geändert oder neu aufgestellt werden, ist es entscheidend, diese Änderungen im Blick zu haben. Nur hier lässt sich Einfluss nehmen: im Aufstellungsverfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, und vor Gericht – solange der Plan noch nicht bestandskräftig ist.
Ich berate und vertrete Sie sowohl in der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen als auch vor Gericht gegen raumordnerische Festsetzungen.