Genehmigungsverfahrensrecht

Die meisten Bauvorhaben bedürfen der Genehmigung zumindest einer, teils auch mehrerer Behörden.

Und vor der Genehmigung steht das Genehmigungsverfahren. Art, Ausmaß und Standort des Vorhabens bedingen Zuschnitt und Umfang des Verfahrens.

Die Art des Vorhabens führt zum einschlägigen Fachrecht und der zuständigen Behörde: Die Zulassung einer Vielzahl abschließend aufgelisteter emittierender Anlagen von der Windenergieanlage bis zum Entsorgungsbetrieb richtet sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und seiner Verfahrensordnung; zuständig ist die Immissionsschutzbehörde. Steganlagen oder Klärwerke hingegen werden von der Wasserbehörde nach Wasserrecht genehmigt, Rodungen nach Waldrecht von der Forstbehörde, Bergwerke nach Bergrecht vom Bergamt, Wohnhäuser von der Bauaufsicht nach Baurecht usw.

„Kleine“ Vorhaben, die keine erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung haben, werden in „kleinen“ Genehmigungsverfahren genehmigt, teils sind sie sogar genehmigungsfrei. Verfahren zur Genehmigung „großer“ Vorhaben hingegen sind ihrerseits „groß“: Diverse Fachbehörden sind anzuhören, Gutachten sind zu erstellen und die Öffentlichkeit wird beteiligt. Gegebenenfalls treten Nachbarn, Bürgerinitiativen, (Umwelt-)Vereinigungen oder auch die Presse auf den Plan.

Große Bedeutung kommt dem Standort des Vorhabens zu. Benachbarte Wohnsiedlungen, Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Flugstrecken, seltene Tiere und Pflanzen und anderes mehr können den Genehmigungsprozess ins Wanken bringen.

Ich verfüge über vielfältige Erfahrung bei der Begleitung von Genehmigungsverfahren und schule regelmäßig zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.