Naturschutzrecht

Das Naturschutzrecht steht auf drei Säulen:

Der Gebietsschutz schont Landschaften, Naturschutzgebiete, Biotope, Vogelschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitate („FFH-Gebiete“) und andere Gebietstypen. Eingriffe wie der Bau von Anlagen sind in den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen meist verboten und allenfalls über eine Befreiung möglich; Immissionen sind stark zu begrenzen. Hiervon profitieren die in den Schutzgebieten vorkommenden Tiere und Pflanzen.

Das Naturschutzrecht schützt mit dem Artenschutz jedoch auch Tiere und Pflanzen als solche – unabhängig von der Frage, ob sie in einem Schutzgebiet ansässig sind oder nicht. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den gelisteten besonders geschützten Arten sowie den streng geschützten Arten (= Teilmenge der besonders geschützten Arten).

Schließlich will das Naturschutzrecht den „Verbrauch“ des Naturraums beschränken. So werden aktuell noch immer ca. 50 ha „grüne Wiese“ täglich in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Das Naturschutzrecht steuert entgegen: Nach der Eingriffs- und Ausgleichsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Geht eine ökologisch wertvolle Fläche im Außenbereich (teils) verloren, lässt sich dies mit der Aufwertung der verbleibenden oder einer anderen Fläche kompensieren.

Jedenfalls bei größeren Vorhaben tritt das Naturschutzrecht regelmäßig auf den Plan. Sei es in Form einer FFH-Verträglichkeitsstudie wegen eines benachbarten Schutzgebiets, eines avifaunistischen (Vogel- und Fledermaus-) Gutachtens, eines Zauneidechsen-Gutachtens samt Umsiedlungskonzept oder auch eines trägfähigen Kompensationskonzepts, von denen die Genehmigung abhängig gemacht wird.

Ich unterstütze Sie kompetent und mit viel Erfahrung in allen Fragen des Naturschutzrechts.