Öffentlich-rechtliche Verträge

In aller Regel tritt die Verwaltung dem Bürger im „Über-/Unterordnungsverhältnis“ gegebenüber und erlässt Bescheide. Doch besteht auch die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Inhalte mit der Behörde zu verhandeln und entsprechende Vereinbarungen zu treffen: Hierzu dient der öffentlich-rechtliche Vertrag. Er tritt entweder als Vergleichs- oder als Austauschvertrag auf:

Mit dem Vergleichsvertrag können Behörden und Private bei Streitigkeiten gegenseitig nachgeben und eine für beide annehmbare Lösung vereinbaren. Im Austauschvertrag hingegen stellt die Behörde eine Leistung in Aussicht und der Bürger verpflichtet sich seinerseits zu einer Gegenleistung. Ein typisches Beispiel ist der städtebauliche Vertrag, in dem sich ein Investor verpflichtet, Planung und Kosten für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu übernehmen und binnen einer bestimmten Frist zu bauen. Vertragliche Bedingung ist im Gegenzug, dass die Gemeinde entsprechendes Baurecht schafft (also die nötigen Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans fasst).

Öffentlich-rechtliche Verträge haben Besonderheiten. Es versteht sich von selbst, dass die öffentliche-Hand nicht die gleiche Vertragsfreiheit genießt wie ein Privater. Auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertrags ist die Behörde an den Vorrang und Vorbehalt der Gesetze gebunden. Verträge, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam.

Verhandlung und Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags erfordern darum gründliche Kenntnisse des öffentlichen Rechts.