Katastrophenschutzrecht
Die „Katastrophe“ ist ein Schadensereignis, das eine gewisse Größenordnung erreicht und – dies ist charakteristisch – zu einer Überforderung der normalerweise zuständigen Kräfte führt. Der Übergang von einem „normalen“ Schadensereignis (Hausbrand: Abwehr durch die Feuerwehr) zu einer „Katastrophe“ (Großbrand: Abwehr durch zusätzliche, ortsfremde Einheiten wie Technisches Hilfswerk, Löschflugzeuge anderer Staaten usw.) ist fließend.
Das „Katastrophenschutzrecht“ ist bei einem weiten Verständnis die Summe der Regeln, die auf den Schutz vor Katastrophen zielen, also alle „Zyklen“ des Katastrophenschutzes abdecken: Katastrophenvermeidung, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbekämpfung.
Dazu gehören ein Großteil der Umweltnormen (Beispiel: Klimaschutz), Sicherheits- und Technikrecht (Beispiel: Störfallverordnung), Gesundheitsschutz (Beispiel: Infektionsschutzgesetz), der Schutz kritischer Infrastrukturen und vieles mehr. Auch die Katastrophennachsorge (Beispiel: Versicherungsleistungen oder Wiederaufbauhilfen) gehört nach diesem Verständnis zum Katastrophenschutzrecht.
Ein engeres Verständnis fasst unter das „Katastrophenschutzrecht“ die Organisationsprinzipien, die im Katastrophenfall zur Anwendung kommen. Darunter die – auch länder- und staatenübergreifende – Behördenorganisation (Beispiel: EU-Katastrophenschutz-Mechanismus für Einsätze in Mitglieds- und Drittstaaten, Bundeswehreinsatz im Innern), die Bereitstellung von Katastrophenschutzressourcen (Beispiel: Löschflugzeuge) und die Finanzierung des Katastrophenschutzes (Haushaltspositionen und Hilfsfonds).
Ich bin Mitglied des Forschungszentrums Katastrophenrecht und habe zum Europäischen Katastrophenschutzrecht promoviert. Ich berate Sie zu katastrophenschutzrechtlichen Fragestellungen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene.