Bergrecht

Das Bergrecht regelt den Abbau von Bodenschätzen über Tage und unter Tage. Hierfür gilt das Bundesberggesetz – mit einigen praktisch wichtigen Ausnahmen für bestimmte Sande, Kiese und Steine (für sie gilt die jeweilige Landesbauordnung, teils ergänzt durch eine Abgrabungsverordnung).

Rohstoffe sind essentiell. Darum genießt der Bergbau Privilegien wie die „Rohstoffsicherungsklausel“ oder die planungsrechtliche Außenbereichsprivilegierung, die ihm Gewicht gegenüber anderen Belangen wie dem Naturschutz verleihen. So ist der Bergbau auch nicht allein Sache privater Vorhabenträger, sondern immer auch Gegenstand politischer Erwägungen. Dies zeigt sich etwa bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung in Regionalplänen. Ohne entsprechende Ausweisung ist ein Bergbauvorhaben schwer zu verwirklichen. Und die Frage, ob die Behörden ein Vorranggebiet ausweisen, hängt maßgeblich von volkswirtschaftlichen Erwägungen ab (regionaler Rohstoffbedarf u. a.).

Das Bergrecht ist auch sonst besonders. Eine Vielzahl wirtschaftlich interessanter Bodenschätze ist vom Grundeigentum „entkoppelt“ (sogenannte Bergfreiheit). Unabhängig vom Grundeigentum ist derjenige zum Abbau berechtigt, dem das Bergamt eine Bewilligung erteilt oder Bergwerkseigentum verleiht.

Eine solche Bergbauberechtigung heißt aber noch nicht, dass der Berechtigte die Bodenschätze nun abbauen darf. Davor steht ein vor allem an Umweltbelangen ausgerichtetes spezielles Verfahren: Die Zulassung eines oder mehrerer Betriebspläne (Hauptbetriebsplan, Rahmenbetriebsplan, Sonderbetriebsplan, Abschlussbetriebsplan usw.).

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