Kommunalrecht

Gemeinden, Kreise und Gemeindeverbände sind nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz berechtigt, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Kommunale Selbstverwaltung). In Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen geben die Bundesländer den Rahmen vor: Sie bestimmen den Aufbau, die Zuständigkeiten und Rechte und Pflichten der Gemeindeorgane (darunter Gemeinderat und Bürgermeister) sowie die Grundlagen des kommunalen Haushaltswesens. Die Gemeinden schließlich geben sich auf diesem Fundament eine eigene „Verfassung“ – die Hauptsatzung.

Mit Satzungen, Beschlüssen, Verwaltungs- und Realakten wirkt die Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung sowohl legislativ als auch exekutiv. Als Gebietskörperschaft übt sie Hoheitsgewalt über die in der Kommune ansässigen natürlichen und juristischen Personen (insbesondere Wirtschaftsunternehmen) aus. Prominente Beispiele sind die Erhebung der Gewerbesteuer und der Erlass von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen (Planungshoheit über das Gemeindegebiet).

Neben der Selbstverwaltung wird die Gemeinde im Bereich der Auftragsverwaltung, das heißt zur Ausführung von Landes- und Bundesrecht tätig. So ist beispielsweise die Untere Bauaufsichtsbehörde meist auf Ebene der Landkreise angesiedelt und setzt dort die landesrechtliche Bauordnung um.

Die Gemeinden unterliegen der Kommunalaufsicht durch die übergeordneten Behörden (meist die Fachbehörden bei den Landkreisen oder übergeordnete Landesfachbehörden): im Bereich der Auftragsverwaltung der Rechts- und Fachaufsicht, im Bereich der Selbstverwaltung nur der Rechtsaufsicht.

Die Herausforderung im Kommunalrecht liegt in dem von Bundesland zu Bundesland und Kommune zu Kommune abweichenden Normbestand aus vielschichtigen Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen und diversen sachlichen Satzungsgegenständen.

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